VSWB

Vereinigung für sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung e.V.

INFOS ZUR VORSORGEVOLLMACHT

Die Vorsorgevollmacht - rechtzeitig mitbestimmen

Jederzeit kann die Situation eintreten, dass Sie wichtige Entscheidungen nicht mehr eigenverantwortlich treffen können. Im Alter, auf Grund einer geistigen, seelischen oder körperlichen Erkrankung, eines Unfalls oder eines anderen unvorhergesehenen Ereignisses können Sie Ihre Geschäftsfähigkeit verlieren und nicht mehr selbst bestimmen. Es ist dann auch nicht mehr möglich, Vollmachten zu erteilen.

Ihre Familienangehörigen, Ehepartner, Kinder, Lebenspartner oder andere Vertrauenspersonen dürfen nach dem Eintritt Ihrer Geschäftsunfähigkeit nicht für Sie entscheiden.

Da ein Vertreter in wichtigen Dingen für Sie entscheiden muss, weil Sie nicht mehr entscheiden können, gibt es im Falle des Falles zwei Möglichkeiten: Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer oder Sie bestimmen durch eine rechtzeitig erteilte Vollmacht, wer Sie vertritt.

Es kann sich später trotz der Erteilung einer Vollmacht herausstellen, dass die Einrichtung einer Betreuung notwendig wird. Das ist z.B. der Fall, wenn die vom Ihnen erteilte Vollmacht einen bestimmten zu regelnden Bereich nicht erfasst. Für diesen Bereich wird dann ein Betreuer bestellt. Für den Fall einer Betreuerbestellung besteht die Möglichkeit, vorsorglich eine Betreuungsverfügung zu verfassen. Sie können verfügen, dass die in Ihrer Vollmacht genannte Person zu Ihrem Betreuer bestellt wird. Selbstverständlich ist es auch möglich, mehrere Personen zu benennen.

Die Möglichkeiten der Vorsorge

Es gibt verschiedene privatrechtliche Möglichkeiten, eine Vollmacht zu erteilen. Der Inhalt der Vollmacht kann frei formuliert und bestimmt werden.

Die Vollmacht: Sie bevollmächtigen eine Person Ihres Vertrauens für bestimmte Lebensbereiche oder Aufgaben. Der Bevollmächtigte ist im weitest möglichen Umfang autorisiert, Ihre Angelegenheiten in diesem Bereich für Sie zu regeln. Die Vollmacht ist sofort nach der Erstellung gültig. Der Bevollmächtigte kann sofort unabhängig vom Grad Ihrer Geschäftsfähigkeit tätig werden.

Die Generalvollmacht: Die Generalvollmacht erstreckt sich im Gegensatz zur Vollmacht mit einigen Ausnahmen auf alle Lebensbereiche und Angelegenheiten, hat aber die gleichen Wirkungen: Ihr Bevollmächtigter ist im weitest möglichen Umfang autorisiert und kann sofort tätig werden. Sie sollten deshalb zur bevollmächtigten Person uneingeschränktes Vertrauen haben.

Nicht abgedeckt werden allerdings Einwilligungen in Untersuchungen und Heilbehandlungen, Einwilligungen in zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringungen oder andere freiheitsbeschränkende Maßnahmen, die darüber hinaus der Genehmigung des Betreuungsgerichtes bedürfen (vgl. Die Wirksamkeit der Vollmacht), oder Einwilligungen in Organspenden. Das Gesetz schreibt vor, dass die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich bezeichnet. Ebenfalls nicht abgedeckt werden ohne eine ausdrückliche Angabe ggf. weitere, schwerwiegend in Ihre Rechte eingreifende Maßnahmen wie der Verkauf Ihres Hauses etc. Aus diesen Gründen ist es auch bei der Erteilung einer Generalvollmacht notwendig, einzelne wichtige Angelegenheiten in der Vollmacht aufzuführen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Bevollmächtigter in einigen ausländischen Staaten nur handeln kann, wenn die Angelegenheit in der Vollmacht ausdrücklich benannt ist.

Die Vorsorgevollmacht: Die Vorsorgevollmacht kann wie eine Vollmacht bzw. Generalvollmacht formuliert werden. Im Unterschied zu diesen Vollmachten erlangt sie aber erst ihre Wirksamkeit, wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Entscheidungen eigenverantwortlich zu treffen.