VSWB

Vereinigung für sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung e.V.

BETREUER WERDEN: WER, WEN, WAS?

Wer kann zum Betreuer bestellt werden?

Jeder volljährige Bürger kann zum rechtlichen Betreuer bestellt werden. Mit diesem Amt übernehmen Sie eine verantwortungsvolle Aufgabe, die allerdings keine umfassenden Kenntnisse im deutschen Recht voraussetzt.

Lebenserfahrung und gesunder Menschenverstand sind die einzigen Voraussetzungen, die Sie mitbringen sollten. Diese Voraussetzungen erfüllen Sie.

Das Amt des Betreuers ist in den meisten Fällen nicht so schwierig, wie Sie möglicherweise befürchten. Trauen Sie sich. Sie erhalten vom Betreuungsgericht im Rahmen Ihrer Bestellung ausführliche Informationen und eine Einführung durch den Rechtspfleger der zuständigen Betreuungsabteilung. Beratung und Begleitung durch einen Betreuungsverein ist möglich (z.B. durch uns).

Wer kann zum Betreuer bestellt werden?

Jeder volljährige Mensch kann durch einen Unfall oder eine Krankheit in eine Situation geraten, in der er nicht mehr selbst bestimmen kann. Dieses trifft nicht nur alte Menschen. Auch junge Menschen können betreuungsbedürftig werden.

Im entsprechenden Gesetz heißt es: Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer (§ 1896 I, 1 BGB).

Der Betreute ist grundsätzlich geschäftsfähig. Er behält grundsätzlich alle Rechte und Pflichten eines geschäftsfähigen volljährigen Menschen. Der Betreuer ist grundsätzlich lediglich der Vertreter des Betreuten in den Angelegenheiten, für die der Betreute eine Unterstützung benötigt. Angelegenheiten außerhalb der vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgaben müssen vom Betreuten grundsätzlich eigenständig geregelt werden.

Was ist die Aufgabe eines Betreuers? Was ist zu tun?

Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (……..) rechtlich zu besorgen (§ 1901 I BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB).

Diese Sätze haben eine sehr große Bedeutung für den Betreuten und den rechtlichen bzw. gesetzlichen Betreuer. Der ehrenamtliche Betreuer hat also die Aufgabe, die Angelegenheiten des Betreuten, die dieser selbst nicht mehr erledigen kann, im Rahmen der rechtlichen Vorgaben unseres Staates zu organisieren und seinen Betreuten im Rahmen seines Aufgabenkreises zu vertreten.

Die Aufgaben werden vom Betreuungsrichter festgelegt und mit Ihnen zu Beginn der Betreuung besprochen.

Der Betreuer erledigt z.B. Anträge beim Amt für Grundsicherung, der Agentur für Arbeit, spricht mit Ärzten, organisiert Angelegenheiten bei der Bank etc. rechtswahrend für den Betreuten. Es ist nicht die Aufgabe des Betreuers, den Betreuten selbst zu pflegen, einkaufen zu gehen oder dessen Wohnung zu reinigen. Die Aufgabe des Betreuers besteht darin, ggf. derartige Tätigkeiten zu organisieren, wenn der Betreute diese Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und der entsprechende Aufgabenkreis vorhanden ist.

Auf unserer Seite „Informationen zum Betreuungsrecht“ finden Sie umfassendere Informationen über die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung und zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten des ehrenamtlichen Betreuers.