VSWB

Vereinigung für sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung e.V.

INFORMATIONEN ZUR PATIENTENVERFÜGUNG

Die Patientenverfügung - Anregungen zur Formulierung

Eine Patientenverfügung ist eine Willensäußerung, mit der Sie festlegen, in welcher Weise Sie medizinisch behandelt oder nicht behandelt werden möchten, falls Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst zustimmungsfähig sein sollten.

Bitte bedenken Sie, dass eine selbst verfasste handschriftliche Patientenverfügung als Entscheidungshilfe für die behandelnden Ärzte, Angehörigen, Betreuer oder von Ihnen Bevollmächtigen glaubhafter wirkt als ein unterschriebenes Formular, wenn Sie nicht mehr allein entscheiden können. Sie dokumentieren mit einer handschriftlichen Patientenverfügung, dass Sie sich mit dem Thema „Nicht mehr selbst entscheiden können“ und „Tod“ auseinandergesetzt haben, weil Sie sich die Zeit genommen haben, Ihre Verfügung eigenhändig, schriftlich und selbst formuliert zu erstellen. Das Ausfüllen und Ankreuzen auf einem Formular ist im Gegensatz zu einer selbst geschriebenen Verfügung in sehr kurzer Zeit ohne großen Aufwand möglich und dokumentiert deshalb möglicherweise Ihren Willen nicht in der notwendigen Weise und Deutlichkeit.

Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Patientenverfügung handschriftlich zu verfassen, wenn Sie gesundheitlich hierzu in der Lage sind. Die Erstellung mit der Hilfe eines Formulars sollten Sie nur wählen, wenn die handschriftliche Erstellung nicht möglich ist. Man kann zur Niederschrift selbstverständlich auch eine Computer oder eine Schreibmaschine verwenden, falls das Schreiben mit der Hand nicht oder nur sehr mühsam möglich ist.

Es ist ratsam, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Die dort genannte für Ihre Gesundheitsfürsorge zuständige Vertrauensperson hat so eine wichtige Entscheidungshilfe zur Verfügung und kann ggf. Ihre in der Verfügung dokumentierten Interessen und Willensbekundungen gegenüber den behandelnden Ärzten vertreten und durchsetzen.

Eine notarielle Beurkundung ist vorteilhaft, wenn Sie dokumentieren wollen, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung geschäftsfähig waren. Der Notar stellt bei der Beurkundung nämlich die Geschäftsfähigkeit seines Klienten fest und kann selbstverständlich auch beratend tätig werden.

Es gibt im Internet eine große Anzahl von Hinweisen zur Erstellung von Patientenverfügungen, Formulare und Vorschläge zur Erstellung. Entsprechende Eingaben in den Suchmaschinen zeigen Ihnen eine Vielzahl an Adressen auf. Wir haben Ihnen auf unserer Seite Links einige Adressen zu Informationen über Patientenverfügungen zusammengestellt. Dort können Sie auch entsprechende Formulare zum Ausfüllen bzw. zum Ausdrucken finden. Diese Adressen können Ihnen auch als Vorlage für Ihre eigenständig verfasste Patientenverfügung dienen. Die Vorlagen bieten den Vorteil, dass Sie ggf. Hinweise auf Themen erhalten, die Sie bisher nicht bedacht haben.

Das Bundesministerium für Justiz hat sich ebenfalls mit diesem Thema beschäftigt und eine empfehlenswerte  Formulierungshilfe für Patientenverfügungen (pdf-Datei) veröffentlicht, die Sie bei der Formulierung Ihrer Verfügung beachten sollten. Ebenfalls vom BMJ veröffentlicht wurde eine ausführliche  Broschüre zur Patientenverfügung (pdf-Datei). Weitere Informationen zur Patientenverfügung finden Sie in einem im Dezember 2004 veröffentlichten Bericht (kurze Version) der zuständigen Enquete-Kommission zum Gesetz zur Patientenverfügung (3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz). Den vollständigen Zwischenbericht der Enquete-Kommission finden Sie  hier (pdf-Datei).

Das Gesetz zur Patientenverfügung (3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz)

Am 26.06.2008 fand die erste Lesung des Gesetzes zur Patientenverfügung (3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz, Drs. 16/8442) statt. Es war zu erwarten, dass die Diskussion über das Gesetz noch einige Monate dauern würde, weil unsere Abgeordneten sehr kontrovers über dieses schwierige und emotionsgeladene Thema diskutierten.

Am 18.06.2009 verabschiedete der Bundestag das Gesetz und beschloss, dem Vorschlag der Abgeordneten zu folgen, die den in der ersten Lesung vorgelegten Entwurf (Drs. 16/8442) eingebracht hatten. Die weiteren nach der ersten Lesung eingebrachten Entwürfe (Drs. 16/11360 und 16/11493) fanden keine Mehrheit.

Änderungen in den oben aufgeführten Empfehlungen und vorgeschlagenen Formulierungshilfen sind aus unserer Sicht derzeit nicht notwendig, weil das Gesetz nur die Gültigkeit der Verfügungen regelt und den behandelnden Ärzten sowie Ihrem Bevollmächtigtem oder Betreuer Regeln zur Durchsetzung Ihrer Verfügung vorschreibt.