VSWB

Vereinigung für sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung e.V.

ANTRAG UND ANREGUNG ZUR EINRICHTUNG EINER RECHTLICHEN BETREUUNG

Zuständig für den Antrag oder die Anregung ist die für den Wohnbezirk bzw. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen verantwortliche Betreuungsabteilung des Amtsgerichts.

Falls Sie gesundheitlich oder bedingt durch eine körperliche Behinderung nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu organisieren oder die entsprechende Tätigkeit Ihres Bevollmächtigten zu überwachen, können Sie für sich eine rechtliche Betreuung beantragen. Hierzu müssen Sie lediglich volljährig sein.

Für andere Personen (z.B. volljährige Familienangehörige, Freunde, Bekannte) können Sie die Einrichtung einer Betreuung lediglich anregen. Dieser juristische Unterschied ist für das hier beschriebene Verfahren allerdings nicht bedeutend. Falls Sie eine Betreuung anregen möchten, finden Sie hier ein entsprechendes  Formular (PDF-Datei), dem Sie entnehmen können, welche Fragen Ihnen bei der Aufnahme Ihrer Anregung ggf. gestellt werden können. Dieser Fragebogen dient lediglich zu Ihrer Orientierung. Selbstverständlich ist es möglich, eine Betreuung anzuregen, auch wenn ein Teil dieser Fragen nicht beantwortet werden kann.

Der Antrag / die Anregung kann formlos schriftlich oder mündlich bei der Geschäftsstelle der zuständigen Betreuungsabteilung (Amtsgericht) erfolgen. Zur Entscheidung über den Antrag / die Anregung benötigt das Gericht ein ärztliches Attest oder Gutachten. Falls Sie kein Attest (z. B. ausgestellt vom Hausarzt) einreichen können oder die von Ihnen vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung durch das Gericht nicht ausreichen, bestellt das Gericht ggf. einen Gutachter.

Wenn sich nun herausstellt, dass die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung sinnvoll ist, legt das Gericht in einem Gespräch mit dem Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers fest. Der Betreuer darf nur für Aufgaben bestellt werden, die tatsächlich notwendig sind und kann anschließend tätig werden. Selbstverständlich hat der Betreuer seine Tätigkeiten mit dem Betreuten zu besprechen und die Wünsche des Betreuten zu berücksichtigen, wenn diese sinnvoll und deren Berücksichtigung dem Betreuer zuzumuten sind. Die betreute Person wird bei der Einrichtung der Betreuung nicht entmündigt, sondern ist grundsätzlich weiterhin geschäftsfähig und eigenverantwortlich.

Gegen den freien Willen des Betroffenen darf das Gericht trotz einer Anregung durch andere Personen keinen Betreuer bestellen. Die Fähigkeit zur Bildung eines freien Willens kann krankheitsbedingt (z.B. bei schweren hirnorganischen Erkrankungen, bei fehlender Geschäftsfähigkeit) eingeschränkt oder nicht mehr vorhanden sein. In diesen Fällen ist die Einrichtung einer Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen möglich.

In vielen Fällen gibt es die Möglichkeit, den vom Gericht vorgesehenen Betreuer vor seiner Bestellung kennen zu lernen. Bitte fragen Sie die Betreuungsabteilung Ihres Amtsgerichtes oder die Mitarbeiter Ihrer städtischen Betreuungsstelle nach diesen Möglichkeiten. Eine entsprechende Beratung und Unterstützung erhalten Sie grundsätzlich auch beim örtlichen Betreuungsverein.

Eine Vergütung bzw. eine Aufwandsentschädigung erhält der Betreuer vom Staat. Oberhalb bestimmter Einkommens- und Vermögensgrenzen hat der Betreute allerdings die Pflicht, die Vergütung oder Aufwandsentschädigung des Betreuers selbst zu zahlen. Weitere Informationen hierzu sowie zu weiteren Fragen zur Einrichtung einer Betreuung erhalten Sie durch die Mitarbeiter Ihres Amtsgerichtes, die Betreuungsstelle Ihrer Stadt und bei Ihrem örtlichen Betreuungsverein.

Nähere Informationen zur rechtlichen Betreuung, zu den Pflichten und Rechten eines Betreuers und zur Vorsorge entnehmen Sie bitte den entsprechenden Seiten unserer Homepage. Auf unserer Seite Links finden Sie u. a. die Adressen der Betreuungsstellen und Amtsgerichte in unserer Umgebung.