VSWB

Vereinigung für sozialpädagogische und wirtschaftliche Betreuung e.V.

FORM UND WIRKSAMKEIT DER VORSORGEVOLLMACHT

Form der Vorsorgevollmacht

Das Gesetz schreibt keine Form der Erstellung vor. Die Vollmacht kann also in mündlicher und in schriftlicher Form erfolgen. Sie können eine oder mehrere Personen bevollmächtigen. Im Falle der Bevollmächtigung mehrerer Personen können Sie bestimmen, ob Ihre bevollmächtigten Vertrauenspersonen nur zusammen tätig werden dürfen oder auch allein zur Vertretung Ihrer Angelegenheiten berechtigt sind. Sie können auch einen Bevollmächtigten und einen Vertreter benennen. Zum Nachweis der Erteilung reicht die mündliche Form allerdings nicht aus. Der Bevollmächtigte muss in der Lage sein, eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Es ist nicht erforderlich, die Vollmacht handschriftlich zu verfassen.

Die Vollmacht sollte in jedem Fall mit einem Datum und einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. Sollten Sie erwägen, die Vollmacht zur Erhöhung der Glaubwürdigkeit durch einen oder mehrere Zeugen unterschreiben zu lassen, achten Sie bitte darauf, dass die Zeugen nicht mit den Bevollmächtigten identisch sind.

Um die Echtheit Ihrer Unterschrift zu beweisen, ist es möglich, Ihre Unterschrift durch einen Notar beglaubigen zu lassen. Die Gebühren hierfür sind i.d.R. nicht hoch. Die Möglichkeit zur Beglaubigung Ihrer Unterschrift besteht auch bei der städtischen Betreuungsstelle Ihres Wohnortes. Die Beglaubigung bei Ihrer Betreuungsstelle ist häufig sehr preiswert oder sogar kostenlos. Eine qualifizierte Beratung ist bei beiden Ansprechpartnern möglich.

Diese Formen reichen zur Vertretung bei einigen Angelegenheiten nicht aus. Um den formalen Ansprüchen der Banken zu genügen, ist es notwendig, dass Sie und Ihr Bevollmächtigter gemeinsam bei Ihrer Bank die dort vorgeschriebenen Formulare unterschreiben. Es besteht auch die Möglichkeit, die Vollmacht durch einen Notar beurkunden zu lassen, falls Ihr Bevollmächtigter über Ihr Vermögen und Ihre Bankkonten verfügen soll.

Für bestimmte Verfügungen (z. B. über Grundbesitz oder bestimmte Verfügungen im Ausland) ist eine notarielle Beurkundung sogar vorgeschrieben.

Eine notarielle Beurkundung ist auch zu empfehlen, wenn Sie dokumentieren wollen, dass Sie zum Zeitpunkt der Unterschrift uneingeschränkt geschäftsfähig waren. Zweifel an der Gültigkeit der Vollmacht sind somit weitestgehend ausgeschlossen. Ein weiterer Vorteil bei der Beurkundung durch Ihren Notar liegt in der Möglichkeit einer qualifizierten Beratung und einer Abstimmung der Vollmacht auf Ihre persönlichen Bedürfnisse.

Die Wirksamkeit der Vollmacht

Die Geltung der Vollmacht sollte ausdrücklich von der Vorlage des Originals der Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden. Diese Bestimmung sollte in der Vollmacht enthalten sein. Falls Sie die einfache Schriftform gewählt haben, sollten Sie die Vollmacht einmal jährlich unterschreiben. Diese zeitnahe Unterschrift erhöht die Glaubwürdigkeit der Vollmacht und die Ernsthaftigkeit Ihres dort niedergelegten Willens.

Im Falle der Vorsorgevollmacht wird der Beginn der Wirkung i. d. R. vom Eintreten der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers abhängig gemacht. Um Zweifel über den Beginn der Gültigkeit und damit zusammenhängende mögliche Streitigkeiten mit dem Vollmachtgeber, den Verwandten, Geschäftspartnern des Vollmachtgebers oder Institutionen wie Banken, Seniorenheimen etc. zu vermeiden, ist die Pflicht zur gleichzeitigen Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung über die Geschäftsfähigkeit dringend zu empfehlen. Diese Bestimmung sollte unbedingt Bestandteil der Vollmacht sein.

Eine Vollmacht kann erst dann wirksam werden, wenn der Bevollmächtigte sie in seinen Händen hält und bereit ist, für Sie tätig zu werden. Sie sollten Ihrem Bevollmächtigten unbedingt mitteilen, dass er bevollmächtigt ist. Im Zusammenhang mit der Formulierung der Vollmacht ist es auch ratsam, den Inhalt mit dem Bevollmächtigten abzustimmen. Eine Vollmacht verliert ihren Sinn, wenn der Vollmachtnehmer nichts darüber weiß oder die Tätigkeit für Sie ablehnt.

Sie sollten Ihrem Bevollmächtigten auch mitteilen, wo er die Vollmacht finden kann, wenn sie benötigt wird. Ohne die Vollmacht ist Ihre Vertrauensperson nicht handlungsfähig. Ggf. muss eine Betreuung eingerichtet werden, falls die Original-Vollmacht nicht auffindbar ist.

Es gibt zurzeit leider nicht die Möglichkeit, die Vollmacht, wie ein Testament, beim Amtsgericht zu hinterlegen. Sie können die Vollmacht Ihrer Vertrauensperson übergeben oder ihr mitteilen, wo Sie die Vollmacht in Ihrer Wohnung aufbewahren. Eine Aufbewahrung bei Ihrem Anwalt, Notar oder bei Ihrer Bank ist auch denkbar. Es gibt auch einige Betreuungsvereine, die eine zentrale Archivierung gegen eine Gebühr anbieten (wir bieten diese Leistung nicht).

In Berlin besteht ein Zentralregister bei der Bundesnotarkammer. Dieses Register erlaubt den Amtsgerichten, vor der Einrichtung einer Betreuung online nachzufragen, ob eine Vollmacht existiert und die Einrichtung einer Betreuung somit ganz oder teilweise entfällt. Man kann dort auch angeben, wo die Vorsorgevollmacht hinterlegt wurde. Ein entsprechendes Gesetz zum Zugriff durch die Betreuungsgerichte und zur Hinterlegung durch jeden Bürger ist am 01.03.2005 in Kraft getreten. Näheres hierzu erfahren Sie unter www.vorsorgeregister.de bei der Bundesnotarkammer.

Es ist zu beachten, dass bestimmte Entscheidungen auch bei einer Bevollmächtigung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedürfen. Hierzu gehören u. a. die Entscheidung über die geschlossene Unterbringung in der Psychiatrie oder einer Einrichtung, die Anordnung freiheitsbeschränkender Maßnahmen wie das Hochziehen von Bettgittern und das Anlegen von Bauchgurten zur Sicherung (§ 1906 BGB), die Zustimmung zu einer lebensbedrohlichen Operation (§ 1904 BGB) oder bestimmte Rechtshandlungen, die gegen den § 181 BGB (Insichgeschäft) verstoßen könnten. Diese Angaben sind nicht vollständig. Weitere Informationen erhalten Sie durch den Rechtspfleger Ihres Betreuungsgerichts, durch Ihren Anwalt oder Ihren Notar.

Dauer der Wirksamkeit

Die Gültigkeit der Vollmacht erlischt i.d.R. nicht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Um Unklarheiten und Zweifel auszuschließen ist es ratsam, zu bestimmen, dass die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gültig ist. So kann Ihr Bevollmächtigter z. B. noch die Bestattungsformalitäten in Ihrem Sinne regeln. Sie können Ihre Vertrauensperson beispielsweise auch mit der Verwaltung Ihres Nachlasses oder mit der Testamentsvollstreckung beauftragen.

Die Gültigkeit der Vollmacht erlischt mit dem Widerruf durch den Vollmachtgeber. Der Widerruf muss der bevollmächtigten Person gegenüber erklärt werden. Sie müssen sich das Original übergeben lassen. Die gesetzlichen Grundlagen zur Vertretung und Vollmacht, zur Wirksamkeit und zur Dauer finden Sie in den §§ 164 ff. BGB.