INFORMATIONEN ZUR BETREUUNGSVERFÜGUNG
Die Betreuungsverfügung - Ergänzung zur Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht ist eine privatrechtliche Vollmacht. Der Bevollmächtigte unterliegt keiner Kontrolle durch ein Gericht oder sonstige öffentliche Institution. Die Vollmacht ist zeitlich unbegrenzt gültig, wenn sie nicht widerrufen wird.
Für den Fall, dass die in Ihrer Vorsorgevollmacht getroffenen Verfügungen nicht ausreichen, um Sie adäquat zu vertreten, ist es ratsam, die Personen Ihres Vertrauens für das Amt des rechtlichen Betreuers vorzuschlagen. Das Betreuungsgericht ist gesetzlich verpflichtet, Ihrem Wunsch zu entsprechen, wenn keine zwingenden Gründe dagegensprechen.
Falls in Ihrer Verwandtschaft oder in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis Personen existieren, deren Vertretertätigkeit Sie strikt ablehnen, wenn Ihre Vertrauensperson Sie eventuell nicht mehr vertreten kann, können Sie diese Personen in Ihrer Betreuungsverfügung ausschließen. Das Betreuungsgericht wird Ihrer Bitte i.d.R. entsprechen.
Die in Ihrer Vorsorgevollmacht getroffenen Verfügungen bleiben bei einer Betreuerbestellung unberührt. Ihre Vollmacht wird nicht ungültig. Die Betreuung erstreckt sich nur auf die durch die Vollmacht nicht abgedeckten Bereiche. Ein Betreuer für die in Ihrer Vollmacht genannten Bereiche kann nur eingesetzt werden, wenn Ihre Vertrauensperson ungeeignet oder z.B. auf Grund einer Krankheit nicht in der Lage ist, Sie zu vertreten.
Im Rahmen der Erstellung Ihrer Vorsorgevollmacht sollten Sie Ihre Betreuungsverfügung aus diesen Gründen nicht vergessen. Die Kombination mit einer Patientenverfügung ist ebenfalls ratsam. Ihr Bevollmächtigter bzw. Ihr Betreuer kann ggf. Ihre Wünsche durchsetzen
Die Betreuungsverfügung - Alternative zur Vorsorgevollmacht
Wenn Sie keinen Bevollmächtigten benennen wollen, können Sie als Alternative zur Vorsorgevollmacht in einer Betreuungsverfügung die Person benennen, die Ihre Betreuung übernehmen soll. Die Betreuungsverfügung können Sie in diesem Falle wie eine Vorsorgevollmacht formulieren. Ihre Vertrauensperson kann sich im Falle des Falles mit Ihrer Betreuungsverfügung an das zuständige Amtsgericht wenden und wird dann zu Ihrem Betreuer bestellt. Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, Ihre Verfügung bei der Bestellung Ihrer Vertrauensperson zu berücksichtigen. Das Gericht kann bei der Bestellung allerdings Ergänzungen vornehmen, falls Sie z.B. einige Dinge nicht geregelt haben.
Ihr Vertreter wird in diesem Falle allerdings erst bestellt, wenn Sie Ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen können. Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, vor der Einrichtung der Betreuung ein fachärztliches Gutachten einzuholen. In diesem Gutachten wird zum notwendigen Umfang der Betreuung, zur Geschäftsfähigkeit und zu den Gründen für die Einrichtung der Betreuung Stellung genommen.
Diese Form der Vorsorge hat auch zur Folge, dass Ihre Vertrauensperson nach der Bestellung der Kontrolle des Betreuungsgerichtes unterliegt und dort Rechenschaft über seine Handlungen ablegen muss. In der Regel geschieht dieses einmal im Jahr in Form eines Jahresberichts. Eine Beratung und Unterstützung bei der Erstellung durch Ihren örtlichen Betreuungsverein ist i. d. R. möglich.
In bestimmten Zeitabständen wird die weitere Notwendigkeit und der Umfang der Betreuung durch das Betreuungsgericht überprüft. Der Überprüfungszeitraum liegt zwischen sechs Monaten (für eine einstweilige Anordnung) und ein bis sieben Jahren. Der Zeitraum wird vom Betreuungsrichter festgelegt.
Dem Betreuer stehen neben den Richtern und Rechtspflegern der Betreuungsgerichte die Mitarbeiter der städtischen Betreuungsstellen und die Mitarbeiter der Betreuungsvereine in Ihrer Umgebung mit Ratschlägen, Beratungsangeboten, Fortbildungen etc. zur Verfügung.
Wie soll ich verfügen, wenn keine Vertrauensperson vorhanden ist ?
Wenn keine Vertrauensperson vorhanden ist, die Sie bevollmächtigen oder in einer Betreuungsverfügung vorschlagen können, gibt es im Falle des Verlustes Ihrer Geschäftsfähigkeit keine Alternative zur Bestellung eines Ihnen möglicherweise unbekannten Betreuers durch Ihr örtliches Betreuungsgericht.
Menschen, die vorsorgen wollen, aber keine Vertrauenspersonen zur Verfügung haben, äußerten in Gesprächen zu diesem Thema mehrfach die Befürchtung, im Falle einer Bestellung eines Ihnen unbekannten Betreuers nicht ausreichend vertreten zu werden. Es gäbe Bestimmungen, auf deren Einhaltung bzw. Umsetzung man auf jeden Fall großen Wert legen würde. Das Bedürfnis zur Vorsorge sei deshalb sehr groß.
Die Betreuungsgerichte, die Betreuungsstellen, die ehrenamtlichen und die hauptamtlichen Betreuer sind besser als ihr durch die Presse verursachter Ruf. In Deutschland existieren zurzeit deutlich mehr als 1 000 000 Betreuungen. Sie werden durch eine erhebliche Anzahl ehrenamtlicher und hauptamtlicher Betreuer mit großem Engagement, professionell und qualitativ hochwertig geführt. Es wird zunehmend schwieriger, sich im Dschungel unserer Gesetze und Verordnungen zurechtzufinden. In vielen Fällen ist ein geschulter, professioneller Betreuer zur Vertretung des Betreuten die einzige Alternative, weil eine Vertretung manchmal sehr kompliziert und schwierig sein kann.
Sie können im Falle des Falles die Arbeit Ihres (noch unbekannten) Betreuers unterstützen und erheblich erleichtern, indem Sie eine Betreuungsverfügung ohne die Nennung einer Vertrauensperson und eine Patientenverfügung verfassen. Die Verfügungen sollten Ihre Wünsche möglichst detailliert und umfassend formuliert zum Inhalt haben. Diese Hinweise und Anweisungen sind für den eventuell später zu bestellenden (noch unbekannten) Betreuer sehr wertvoll, wenn Sie sich nicht mehr äußern können. Der Betreuer wird bestrebt sein, Ihre Wünsche in seiner Arbeit möglichst weitgehend zu berücksichtigen und zu erfüllen.
Hinterlegen Sie Ihre Verfügungen bitte an mehreren Orten. Ihr (noch unbekannter) Betreuer muss die Möglichkeit haben, Ihre Verfügungen ohne einen Hinweis durch Sie zu finden. Informieren Sie Ihre Bank, Ihren Arzt, Ihren Anwalt, Ihre Nachbarn, Freunde, Verwandte und Ihre Kirchengemeinde über die Existenz Ihrer Betreuungsverfügung. Hinterlegen Sie Hinweise in Ihren Personalpapieren und in Ihrer Wohnung. Zu Beginn seiner Arbeit wird der Betreuer zumindest bei einigen der hier genannten Ansprechpartner und Orte recherchieren, um Ihre Situation und Ihre Wünsche erfassen zu können. Hierbei wird er auf Ihre Verfügungen aufmerksam werden.
Der Betreuer ist verpflichtet, Ihre Verfügungen dem Betreuungsgericht zur Kenntnis zu bringen. Er wird Ihre Wünsche wie oben schon dargelegt in seiner Betreuungsplanung im Rahmen seiner vom Gericht beschlossenen Aufgaben vorrangig berücksichtigen.
Kann ein Betreuungsverein oder ein Mitarbeiter des Vereins in einer Betreuungsverfügung als Vertrauensperson benannt werden?
Es ist möglich, Mitarbeiter von Betreuungsvereinen in der Betreuungsverfügung als Vertrauensperson zu benennen. Es ist auch möglich, den Betreuungsverein Ihres Vertrauens ohne die Nennung eines Mitarbeiters einzusetzen.
Wir bieten diesen Service nicht an, weil wir nicht garantieren können, dass der Mitarbeiter, den Sie ausgesucht und eingesetzt haben, im Falle des Falles (möglicherweise in 20 Jahren oder noch später) noch für den Verein arbeitet. Es besteht darüber hinaus die Möglichkeit, dass der Mitarbeiter bzw. der Verein zum Zeitpunkt des Eintritts Ihrer Bedürftigkeit „ausgebucht“ ist und deshalb zu wenig Zeit vorhanden ist, um Sie Ihrem Wunsch entsprechend zu unterstützen.
Wir können Ihnen leider keinen Verein vorschlagen. Es gibt auch freiberuflich tätige hauptamtliche Betreuer bzw. Angehörige anderer Berufsgruppen, die bereit sind, sich als Vertrauensperson einsetzen zu lassen. Sie sollten diesen Personen allerdings vollumfänglich vertrauen können!